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Gutachten

Der Sachverständige kann von jedem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland bestellt und für das Bestellungsgebiet mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt werden.

Der Richter formuliert in Form des Beweisbeschlusses einen Fragenkatalog, den der Sachverständige bearbeitet. Als Maßnahmen zur Beantwortung kann der Sachverständige Ortstermine durchführen, Hilfskräfte einbinden und weitere Sachverständige, sofern erforderlich, mit koordinieren.

Jedes Gutachten muss persönlich von dem benannten Sachverständigen erstellt werden.

Das schriftliche Gutachten mit entsprechender notwendiger Dokumentation, z.B. durch Fotos, Zeichnungen, Berechnungen und Messergebnissen ist das Ergebnis der Tätigkeit.

Das Gutachten wird von den Parteien im Voraus durch Einzahlung eines Vorschusses in die Gerichtskasse bezahlt. Die voraussichtlichen Kosten werden vom Gericht festgelegt.

Selbständiges Beweisverfahren
Beim selbständigen Beweisverfahren ist die Tätigkeit des Sachverständigen analog wie beim obig aufgeführten Rechtsstreit.

Schiedsgutachten
Beim Schiedsgutachten verständigen sich beide Parteien, ob mit oder ohne Rechtsbeistand, auf einen Sachverständigen. Der Sachverständige verfährt zur Erstellung des Gutachtens wie oben beschrieben. Der Sachverständige nimmt die Vorauszahlungen der Parteien entgegen und quotelt nach Erstellung des Gutachtens den jeweiligen Anteil in % vom Streitwert für die einzelnen Parteien.

Privatgutachten
Das Privatgutachten entspricht in der Form dem Gerichtsgutachten, kann sich aber in Umfang und Aufwand deutlich durch die Art und die Komplexität des Auftrages unterscheiden. Schon eine Begutachtung innerhalb eines Ortstermins durch den Sachverständigen und mündliche Information an den Auftraggeber über die technischen Möglichkeiten, Klärung von technischen Problemfällen, Information über Normen usw. kann in Problemsituationen helfen. Ein schriftliches Gutachten ist nicht immer notwendig, entspricht bei Anfertigung aber dem Standart des Gerichtsgutachtens. Das schriftliche Privatgutachten kann auch Grundlage einer Klageschrift bzw. Grundlage für die Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens sein.

Erstellen von technischen Schriftsätzen als Prozessvorbereitung

Bauabnahmen,
einschließlich baubegleitenden Abnahmen zur Feststellung der einwandfreien Ausführung Teilabnahmen, um Mängel, die durch den Baufortschritt verdeckt werden, fest zu stellen.

Rechnungsprüfung
auf Plausibilität, Massenkorrektheit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit.