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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Privatgutachten durch Rolf-Dieter Nitsch, Notteboomstege 17, 46485 Wesel, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Düsseldorf für das Maurer- und Betonbauerhandwerk

§ 1 (Geltung)

1. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Individuelle ausgehandelte Bedingungen gehen in jedem Falle vor.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2 (Auftrag)

1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherung oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellungen von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeiten ausgeübt werden.
3. Gutachtenthema und Verwendungszweck und deren Umfang, sind bei der Auftragserteilung schriftlich festzulegen und zu begrenzen. Ansonsten wird der Sachverständige die notwendigen Feststellungen vornehmen und beschreiben, die nach seiner, die nach seiner Auffassung zur Erreichung des Gutachtenzweckes erforderlich sind.

§ 3 (Durchführung des Auftrages)

1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit notwendig oder zweckmäßig ist und der Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung und der Erstellung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
3. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so hat der Auftraggeber diese zur sachgerechten weiteren Bearbeitung der Sache durch den Sachverständigen zu üblichen Bedingungen zu beauftragen. Andernfalls kann der Sachverständige seine Arbeiten einstellen und den Sachverständigenvertrag fristlos kündigen. Die Kostenfolge ergibt sich aus den weiteren Vereinbarungen des Vertrages.
4. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen , Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne das es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
5. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und Dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG eine besondere Vollmacht auszustellen.
6. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
7. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen auf Anforderung wieder zurückzugeben.

§4 (Pflichten des AG)

1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die die fachliche, gutachterliche Seite des Auftrages betrifft.
2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterkünfte (z. b. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Verträge, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 (Schweigepflicht des Sachverständigen)

1. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von einer etwaigen Schweigepflicht entbindet.

§ 6 (Urheberschutz)

1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insbesondere darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder- Kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachters bedarf in jedem Falle die Einwilligung des Sachverständigen Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachters und nur mit Zustimmung des Sachverständigen gestattet.

§ 7 (Honorar)

1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält auch die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und der Auslage zuschlagen.

§ 8 (Zahlung - Zahlungsverzug)

1. Der Sachverständige ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Er beginnt erst mit der Gutachtenerarbeitung, wenn der vorher mit dem AG vereinbarte Kostenvorschuss eingegangen ist. Das vereinbarte Resthonorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks, und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind dem Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs, oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 (Kündigung)

1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtererstattung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Sachverständigen verfälschen kann ( vgl. §4 Abs. 1 ) wenn der AG in Schuldnerverzug gerät ; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Gleiches gilt sinngemäß für § 3 Abs. 4 dieses Vertrages.
4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
5. In allen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar.

§ 10 (Haftung)

1. Der Sachverständige haftet für die Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob - fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen und für Mangelfolgeschäden.
2. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.

§ 11 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)

1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2. gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsraum aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 12 (Salvatorische Klausel)

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollten sich in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt werden.

Stand 11 - 2006